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Protokolle der Jahreshauptversammlungen und anderer Besprechungen

(§ 8) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss ein Mal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden oder wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.